Prüfungsordnung der Universität
Freiburg für den Abschluß des Magisterstudienganges der Philosophischen
Fakultäten (Magister Artium) vom 06.September 1995 - Anlage C
Der oder die Studierende wählt im Hauptfach eines der folgenden
Fachgebiete als Studien- und Prüfungsschwerpunkt, im Nebenfach als
Prüfungsschwerpunkt: Caritaswissenschaft und Christliche Sozialarbeit,
Christliche Gesellschaftslehre, Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte.
Die Prüfung wird von einem Vertreter des gewählten Schwerpunktfachgebietes
abgenommen.
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Hauptfach
1. Zwischenprüfung
2. Erfolgreiche Teilnahme an vier Hauptseminaren, von
denen zwei aus dem Schwerpunktfachgebiet und zwei aus den anderen der oben
genannten Fachgebieten der Praktischen Theologie II sein müssen.
(2) Nebenfach
1. Zwischenprüfung
2. Erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, von
denen jeweils eines aus den drei oben genannten Fachgebieten der Praktischen
Theologie II sein muß.
§ 2 Prüfungsanforderungen
Hauptfach (Vierstündige Klausur und mündliche
Prüfung) und Nebenfach (Dreistündige Klausur und mündliche
Prüfung)
Kenntnisse der folgenden Themenbereiche:
1. Im Schwerpunktfachgebiet "Caritaswissenschaft und
Christliche Sozialarbeit":
a) Grundfragen: Theologie, Geschichte und Organisation
der Caritas; Caritastheorie und -praxis am Beispiel eines Handlungsfeldes
christlicher Sozialarbeit.
b) im Hauptfach zusätzlich: Caritastheorie und Praxis
an einem weiteren, frei zu wählenden Handlungsfeld.
2. Im Schwerpunktfachgebiet "Christliche Gesellschaftslehre":
a) Grundlagen der Christlichen Gesellschaftslehre; Kenntnis
eines gesellschaftlichen Teilbereichs (Wirtschafts-, Arbeits-, Staats-,
Familienethik); Lösungsversuche der Sozialen Frage.
b) im Hauptfach zusätzlich: Kenntnis von zwei der
genannten gesellschaftlichen Teilbereiche.
3. Im Schwerpunktfachgebiet "Kirchenrecht und Kirchliche
Rechtsgeschichte":
a) Kenntnisse kirchenrechtlicher Grundnormen, der kirchlichen
Organisationsstrukturen, der rechtlichen Ausgestaltung der Sakramente und
des Verhältnisses Staat und Kirche; Grundkenntnisse der kirchlichen
Quellen- und Institutionengeschichte.
b) im Hauptfach zusätzlich: Kenntnisse der rechtlichen
Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
§ 3 Studienumfang
Das für den erfolgreichen Abschluß des Studiums
erforderliche Lehrangebot beträgt im Hauptfach höchstens 60 SWS,
im Nebenfach höchstens 40 SWS.
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