Allgemeiner Teil der Zwischenprüfungsordnung

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten
vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 05.05.2008
 

A. II. Allgemeiner Teil der Zwischenprüfungsordnung
 

§ 1 Zweck der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung soll den Studierenden Klarheit über die Eignung für die gewählten Studienfächer und über den bisherigen Studienerfolg verschaffen. Sie soll damit so früh wie möglich die Fächerwahl bestätigen oder korrigieren und zur Straffung und Kürzung des Studiums beitragen. Sie soll erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen und erforderlichen Sprach- und Sachkenntnisse vorhanden sind.
(2) Durch die Anforderungen der Zwischenprüfung darf jedoch das Ziel, die Studierenden auch über ihre engeren Studienfächer hinaus zu selbständigem Denken und Arbeiten anzuleiten, nicht in Frage gestellt werden.
 

§ 2 Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist eine Fakultätsprüfung, die in allen Fächern eines Studienganges abgelegt wird. Fächer im Sinne der Zwischenprüfungsordnung sind alle Fächer der Magister- und Promotionsordnung der Philosophischen Fakultäten sowie die Fächer der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, es sei denn, die Prüfung in dem Fach wird als Erweiterungsprüfung abgelegt.
(2) Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und im Nebenfach entweder punktuell oder studienbegleitend oder zum Teil punktuell, zum Teil studienbegleitend durchgeführt. Der Prüfungsmodus, desgleichen Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen und der Zulassungsvoraussetzungen im Haupt- und Nebenfach ergeben sich für jedes Fach aus Teil B und C dieser Prüfungsordnung.
 

§ 3 Organe und ihre Zuständigkeit

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Zwischenprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben
werden folgende Organe gebildet:
1. der Zwischenprüfungsausschuss und
2. die Fachzwischenprüfungsausschüsse der einzelnen Fächer.
(2) Dem Zwischenprüfungsausschuss gehören drei Professorinnen oder Professoren, der bzw. die Zwischenprüfungsbeauftragte, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie eine Studierende oder ein Studierender mit beratender Stimme an. Die Professoren und Professorinnen sowie der oder die wissenschaftliche Mitarbeiter/in werden vom Gemeinsamen Ausschuss für die Dauer von drei Jahren, der oder die Studierende für ein Jahr, gewählt. Die Mitglieder des Zwischenprüfungsausschusses wählen aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreter/in, die Professorinnen oder Professoren sein müssen.
(3) Der Zwischenprüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Fragen, soweit die Aufgaben nicht anderen Organen zugewiesen oder übertragen sind.
(4) Vom Gemeinsamen Ausschuss wird für die Dauer von drei Jahren eine Zwischenprüfungsbeauftragte bzw. ein Zwischenprüfungsbeauftragter bestellt, der bzw. die Professor oder Professorin, Hochschuldozentin bzw. Hochschuldozent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterin sein muss. Er bzw. sie bereitet die Entscheidung des Zwischenprüfungsausschusses vor.
(5) Für jedes Fach wird ein Fachzwischenprüfungsausschuss eingerichtet, dem zwei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftlicher Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie eine Studierende oder ein Studierender mit beratender Stimme angehören. Die Professoren und Professorinnen sowie der oder die wissenschaftliche Mitarbeiter/in werden vom Gemeinsamen Ausschuss für die Dauer von drei Jahren, der oder die Studierende für ein Jahr, gewählt. Die Mitglieder des Fachzwischenprüfungsausschusses wählen aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen bzw. deren Stellvertreter/in, die Professorinnen oder Professoren sein müssen. Stehen für ein Fach nicht genügend wählbare Personen des Faches zur Verfügung, so sind Vertreter/innen benachbarter Fächer in den Fachzwischenprüfungsausschuss zu wählen.
(6) Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich an den Zwischenprüfungsausschuss zu richten. Hilft der Zwischenprüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er zur Entscheidung dem bzw. der Rektor/in vorzulegen.
 

§ 4 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Der Fachzwischenprüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen. Er kann die Bestellung
dem zuständigen Dekan bzw. der zuständigen Dekanin übertragen; dieser bzw. diese entscheidet im Einvernehmen mit dem bzw. der Vorsitzenden des Fachzwischenprüfungsausschusses.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professorinnen und Professoren sowie Hochschul- und Privatdozentinnen und -dozenten befugt. Hochschulassistentinnen und -assistenten, wissenschaftliche Mitar- beiter/innen, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise als Prü- fer/innen bestellt werden, wenn Professorinnen und Professoren nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer/innen zur Verfügung stehen.
(3) Beisitzer/innen in mündlichen Prüfungen müssen eine Abschlussprüfung in dem betreffenden oder einem verwandten Fach abgelegt haben und in einem Dienstverhältnis zur Universität stehen.
(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, Prüfer/innen vorzuschlagen; ein Rechtsanspruch auf einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers besteht nicht.
 

§ 5 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Zwischenprüfungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in denselben Fächern desselben Studienganges an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Zwischenprüfungen in denselben Fächern desselben Studienganges an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Hiervon unberührt sind die laut Teil B der vorliegenden Prüfungsordnung für die jeweiligen Fächer geforderten spezifischen Sprachkenntnisse, die in diesem Fall bis zur Meldung zum Abschlussexamen nachzuweisen sind. Bescheinigungen über ein abgeschlossenes Grundstudium entsprechend der Prüfungsordnung der ausstellenden Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anstelle der Zwischenprüfungen anerkannt; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Zwischenprüfungen in anderen Studiengängen und/oder Fächern werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Bescheinigungen über ein abgeschlossenes Grundstudium entsprechend der Prüfungsordnung der ausstellenden Hochschule werden anstelle der Zwischenprüfungen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des gewählten Studiums an der Universität Freiburg im Wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen und bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit, kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(4) Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches Abschlussexamen in vergleichbaren wissenschaftlichen Fächern abgelegt haben, werden auf Antrag von der Zwischenprüfung befreit.
(5) In Studienfächern der Universität Freiburg, die mit der Diplomprüfung abschließen, gilt die Diplomvorprüfung
als Zwischenprüfung für das betreffende Fach. Auf Antrag kann ein den Anforderungen in Teil B oder C dieser Prüfungsordnung entsprechender Teil der Diplomvorprüfung als Zwischenprüfung anerkannt werden.
(6) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für Berufsakademien gilt Absatz 3 entsprechend. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(8) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Zwischenprüfungen erfolgt
von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 und 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.
(9) Entscheidungen hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten gemäß Abs. 3 und 6 trifft die zuständige Fakultät im Zusammenwirken mit den jeweiligen Fachzwischenprüfungsausschüssen.
Entscheidungen hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absätzen 3 und 6 sowie Entscheidungen gemäß Absatz 5 trifft der Fachzwischenprüfungsausschuss.
Entscheidungen über die Anerkennung von Zwischenprüfungen bzw. über die Anerkennung von Bescheinigungen über ein abgeschlossenes Grundstudium anstelle der Zwischenprüfungen gemäß Absatz 3 sowie Entscheidungen gemäß Absatz 4 trifft der Zwischenprüfungsausschuss im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Fachwischenprüfungsausschuss.
 

§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung bzw. der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn der oder die Kandidat/in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem oder der Prüfer/in und dem Fachzwischenprüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten bzw. eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden; auf Verlangen ist das Attest eines ärztlichen Direktors oder einer ärztlichen Direktorin einer Universitätsklinik beizubringen. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits erbrachte Teilprüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Versucht der oder die Kandidat/in, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Wird der oder die Kandidat/in von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, ist diese Entscheidung auf sein Verlangen vom Zwischenprüfungsausschuss zu überprüfen.
(4) Ablehnende Entscheidungen des Zwischenprüfungsausschusses und der jeweiligen Fachzwischenprüfungsausschüsse sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der Erwerbstätigen Mutter (MschG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(6) Gleichfalls sind die Fristen des Erziehungsurlaubs nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss bis spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er den Erziehungsurlaub antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erziehungsurlaub nach BErzGG auslösen würden, und teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten das Ergebnis sowie ggf. die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit.
 

§ 7 Durchführung der punktuellen Prüfung

(1) Eine punktuelle Prüfung besteht aus Klausur(en) oder mündlicher Prüfung oder aus Klausur(en) und mündlicher Prüfung. Die Art der Prüfung ergibt sich für jedes Fach aus Teil B und C dieser Prüfungsordnung.
(2) Besteht die punktuelle Prüfung in einem Fach aus mehreren Teilen (Teilprüfungen), so können diese Teilprüfungen zum gleichen Prüfungstermin oder auch zu verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden, soweit für das Fach in Teil B und C nichts anderes gilt.
(3) Jede Klausur ist in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten, von denen einer oder eine Professor/in sein muss. Bei den Noten "nicht ausreichend (5)" und "sehr gut (1)" muss die Klausur in jedem Fall von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet werden, von denen eine bzw. einer Professor/in sein muss.
(4) Die mündliche Prüfung wird von einem oder einer Prüfer/in in Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Beisitzers, die bzw. der das Protokoll führt, abgenommen. Der bzw. die Beisitzer/in kann auch eine zweite Prüfungsberechtigte oder ein zweiter Prüfungsberechtigter sein. Das Protokoll ist von dem bzw. der Prüfer/in und von dem bzw. der Protokollführenden zu unterzeichnen.
(5) Die mündliche Prüfung kann für bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer erhöht sich dabei entsprechend der Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten. Die Leistungen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten sind individuell zu bewerten.
(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. An der Prüfung können Studierende des Prüfungsfaches nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer teilnehmen. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
 

§ 8 Durchführung der studienbegleitenden Prüfung

(1) Die Leistungen für die studienbegleitende Zwischenprüfung sind durch die Lehrveranstaltungen zu erbringen, die in Teil B und C dieser Prüfungsordnung für jedes Fach festgelegt sind. Für jedes Fach sind mindestens zwei Prüfungsleistungen nachzuweisen.
(2) Der Nachweis wird durch eine individuelle Leistung erworben. Die Art der Leistung (schriftliche Hausarbeit, Protokoll, schriftliche Fassung eines Referates oder Klausur) wird auf dem Nachweis vermerkt.
(3) Die erbrachte Leistung wird von dem bzw. der Leiter/in der betreffenden Lehrveranstaltung spätestens am Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit bewertet und als Zwischenprüfungsleistung bestätigt.
 

§ 9 Durchführung der teils punktuellen, teils studienbegleitenden Prüfung

Wird die Zwischenprüfung zum Teil punktuell, zum Teil studienbegleitend durchgeführt, so gelten die Bestim- mungen der §§ 4, 7 und 8 entsprechend.
 

§ 10 Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen; sie brauchen in den einzelnen Fächern nicht gleichzeitig abgelegt zu werden.
(2) Sind die Zwischenprüfungen einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass die oder der Studierende die Nichtablegung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Zwischenprüfungsaus- schuss auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten.
(3) Für den Erwerb von Sprachkenntnissen, die zusätzlich zum eigentlichen Fachstudium in Teil B und C dieser Ordnung gefordert werden, kann ein Aufschub der Frist für die Zwischenprüfung gewährt werden. Der Antrag auf Aufschub ist spätestens im vierten Fachsemester an den Zwischenprüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb der Sprachkenntnisse beizufügen (Sprachprüfungszeugnis oder Kursbescheinigung).
(4) Ein Aufschub der Fristen der Absätze 1 und 2 um zwei Semester erfolgt, wenn von den Fächern geforderte Fremdsprachenkenntnisse (ausgenommen Latinum, Englisch und Französisch) ohne Vorkenntnisse nachgeholt werden müssen.
(5) Die Fristen gemäß Absatz 1 und 2 verlängern sich für Studierende, die als Teilzeitstudierende eingeschrieben sind, entsprechend der Art des jeweiligen Teilzeitzstudiums. Der schriftliche Fristverlängerungsantrag ist im Laufe des 4. Fachsemesters beim Zwischenprüfungsausschuss einzureichen.
 

§ 11 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich beim Fachzwischenprüfungsausschuss zu stellen.
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
1. Nachweis über die bestandene Orientierungsprüfung und über die in Teil B und C dieser Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2. Studienbuch;
3. Erklärung darüber, ob sich der oder die Kandidat/in in diesem Prüfungsfach bereits einer Zwischen- oder Abschlussprüfung unterzogen und diese bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
Bei der studienbegleitenden Prüfung hat der oder die Kandidat/in gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen, dass er bzw. sie die in Teil B und C dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsleistungen erbracht hat.
(3) Besteht die punktuelle Zwischenprüfung in einem Fach aus mehreren Teilprüfungen und werden diese zu verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt, so müssen die in Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen erst bis zur letzten Teilprüfung erfüllt sein, soweit in Teil B und C dieser Prüfungsordnung nichts anderes geregelt ist.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Fachzwischenprüfungsausschuss; sie ist der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
2. der bzw. die Kandidat/in in dem betreffenden Fach in demselben Studiengang die Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat;
3. der Prüfungsanspruch verloren ist oder
4. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgemäß vervollständigt worden sind.
(5) Der bzw. die Kandidat/in soll mindestens das letzte Semester vor der jeweiligen Prüfung an der Universität Freiburg im jeweiligen Prüfungsfach immatrikuliert gewesen sein.
 

§ 12 Meldefristen

(1) Die Prüfungstermine für die Zwischenprüfungen werden für jedes Fach vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss jeweils ein Semester im Voraus festgelegt und fakultätsüblich bekannt gemacht. Mit der Festlegung der Prüfungstermine erfolgt gleichzeitig die Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem spätestens die Anmeldung zu erfolgen hat. Die Frist zwischen Anmeldung und Prüfung muss mindestens drei Wochen betragen.
(2) Innerhalb der Anmeldefrist nach Absatz 1 ist ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist ein Rücktritt nur noch bei triftigen Gründen zulässig, die glaubhaft zu machen sind.
Jeder Rücktritt ist gegenüber dem Fachzwischenprüfungsausschuss schriftlich zu erklären. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.
 

§ 13 Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) Die punktuelle Prüfung, die Teilprüfungen bei der punktuellen Prüfung und die Prüfungsleistungen bei der studienbegleitenden Prüfung werden mit folgenden Noten bewertet:
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
1,7; 2,0; 2;3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen bzw. Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen bzw. Prüfungsleistungen, wobei sich die Note einer schriftlichen Teilprüfung (Klausur) aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Prüfer/innen ergibt.
Die Fachnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung aller Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Die Zwischenprüfung ist in einem Fach bestanden, wenn alle Teilprüfungen und/oder alle Prüfungsleistungen mindestens mit "4,0" bewertet worden sind.
(4) Die Zwischenprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn sie in allen Studienfächern bestanden ist. Die einzelnen Zeugnisse aus den gewählten Studienfächern gelten zusammen als Zeugnis über die Zwischenprüfung der Philosophischen Fakultäten.
 

§ 14 Zeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung in jedem Fach wird vom Fachzwischenprüfungsausschuss ein Zeugnis mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung ausgestellt. Das Zeugnis wird mit dem Dienstsiegel des für das Fach zuständigen Seminars oder Instituts versehen und enthält die Unterschrift des oder der Vorsitzenden des Fachzwischenprüfungsausschusses.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Fachzwischenprüfungsausschuss dem Kandidaten oder der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie innerhalb welcher Frist die Zwischen- prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Fachzwischenprüfungsausschuss dem Kandidaten oder der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag und gegen Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung insgesamt nicht bestanden ist.
 

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Zwischenprüfung in einem Fach oder eine Teilprüfung derselben nicht bestanden, so kann sie nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat jeweils im nächstfolgenden Semester zu erfolgen, soweit nicht der Fachzwischenprüfungsausschuss aufgrund fachspezifischer Gegebenheiten einen anderen Termin festsetzt; über Ausnahmen für Studierende, die als Teilzeitstudierende eingeschrieben sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss auf Antrag des oder oder Studierenden.
(2) Ist die Zwischenprüfung in einem Fach nicht bestanden, so muss sie nur in diesem Fach wiederholt werden.
Besteht die Prüfung aus mehreren Teilen, so sind nur die jeweils nicht bestandenen Teile zu wiederholen.
 

§ 16 Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der oder die Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Zwischenprüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Prüfungsergebnisse entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so gilt die Zwischenprüfung dennoch als bestanden. Hat der oder die Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das zu Unrecht erteilte Prüfungszeugnis ist einzuziehen, gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 

§ 17 Einsichtnahme in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung der Prüfungszeugnisse bzw. des Bescheides über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung bei der bzw. dem Zwischenprüfungsbeauftragten zu stellen. Diese bzw. dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 
 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen*

(1) Die Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung tritt am 01. 10. 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwischenprüfungsordnung vom 23. 02. 1990 (W.u.K. 1990, S. 74), zuletzt geändert am 19. 04.2000 (W., F.u.K. 2000, S. 412), außer Kraft.**
(2) Die 1. Änderungssatzung vom 06.04.2001 tritt mit Wirkung vom 01.04.2001 in Kraft.
(3) Die 2. Änderungssatzung vom 28.09.2001 tritt am 01.10.2001 in Kraft.
(4) Die 3. Änderungssatzung vom 20.02.2002 tritt am 01.04.2002 in Kraft.
(5) Die 4. Änderungssatzung vom 11.09.2002 tritt am 01.10.2002 in Kraft.
(6) Die 5. Änderungssatzung vom 15.04.2003 tritt mit Wirkung vom 01.04.2003 in Kraft.
(7) Die 6. Änderungssatzung vom 02.10.2003 tritt mit Wirkung vom 01.10.2003 in Kraft.
(8) Die 7. Änderungssatzung vom 22.04.2004 tritt mit Wirkung vom 01.04.2004 in Kraft.
(9) Die 8. Änderungssatzung vom 20.08.2004 tritt am 01.10.2004 in Kraft.
(10) Die 9. Änderungssatzung vom 27.09.2004 tritt am 01.10.2004 in Kraft.
(11) Die 10. Änderungssatzung vom 05.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.
(12) Die 11. Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.
(13) Die 12. Änderungssatzung vom 29.05.2006 tritt mit Wirkung vom 01.04.2006 (fachspezifische Bestimmungen für die Fächer Europäische Ethnologie, Griechisch/Griechische Philologie und Latein/Lateinische Philologie) bzw. zum 01.10.2006 (Aufhebung der Hauptfachteilstudiengänge) in Kraft.
Studierende, die ihr Studium in den Hauptfächern Ältere deutsche Literatur und Sprache, Alte Geschichte, Englische Philologie, Europäische Ethnologie, Geographie, Griechische Philologie, Historische Hilfswissenschaften, Islamwissenschaft (Arabische und eine weitere islamische Literatursprache), Islamwissenschaft: Arabisch, Islamwissenschaft: Persisch und Türkisch, Lateinische Philologie, Lateinische Philologie des Mittelalters, Mittelalterliche Geschichte, Neuere deutsche Literaturgeschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Nordgermanische Philologie, Osteuropäische Geschichte, Philosophie, Romanische Philologie: Französisch (Hauptgebiet) und eine weitere romanische Sprache (Nebengebiet), Romanische Philologie: Spanisch (Hauptgebiet) und eine weitere romanische Sprache (Nebengebiet), Slavische Philologie: Ost- mit Westslavischer Philologie, Slavische Philologie: Ost- mit Südslavische Philologie, Slavische Philologie: West- mit Ostslavischer Philologie, Slavische Philologie: West- mit Südslavischer Philologie, Sportwissenschaft, Sprachwissenschaft des Deutschen, Völkerkunde, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Wissenschaftliche Politik vor dem 01.10.2006 aufgenommen haben können die Orientierungsprüfung auf Antrag längstens bis zum 30.09.2008 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22. September 2000 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 32, Nr. 29, Seiten 89 - 164 vom 11. April 2001), zuletzt geändert am 12. August 2005 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 36, Nr. 43, Seiten 260 - 263 vom 18. August 2005), ablegen.
Studierende, die ihr Studium in den Hauptfächern Ältere deutsche Literatur und Sprache, Alte Geschichte, Englische Philologie, Europäische Ethnologie, Geographie, Griechische Philologie, Historische Hilfswissenschaften, Islamwissenschaft (Arabische und eine weitere islamische Literatursprache), Islamwissenschaft: Arabisch, Islamwissenschaft: Persisch und Türkisch, Lateinische Philologie, Lateinische Philologie des Mittelalters, Mittelalterliche Geschichte, Neuere deutsche Literaturgeschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Nordgermanische Philologie, Osteuropäische Geschichte, Philosophie, Romanische Philologie: Französisch (Hauptgebiet) und eine weitere romanische Sprache (Nebengebiet), Romanische Philologie: Spanisch (Hauptgebiet) und eine weitere romanische Sprache (Nebengebiet), Slavische Philologie: Ost- mit Westslavischer Philologie, Slavische Philologie: Ost- mit Südslavische Philologie, Slavische Philologie: West- mit Ostslavischer Philologie, Slavische Philologie: West- mit Südslavischer Philologie, Sportwissenschaft, Sprachwissenschaft des Deutschen, Völkerkunde, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Wissenschaftliche Politik vor dem 01.10.2006 aufgenommen haben können die Zwischenprüfung auf Antrag längstens bis zum 31.03.2010 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22. September 2000 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 32, Nr. 29, Seiten 89 - 164 vom 11. April 2001), zuletzt geändert am 12. August 2005 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 36, Nr. 43, Seiten 260 - 263 vom 18. August 2005), ablegen.
(14) Die 13. Änderungssatzung vom 28. 06.2007 tritt mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft.
(15) Die 14. Änderungssatzung vom 05.05.2008 tritt mit Wirkung vom 01.10.2007 in Kraft.
Studierende, die ihr Studium in den zum Wintersemester 2007/2008 aufgehobenen Teilstudiengängen (Fächern) vor dem 01.10.2007 aufgenommen haben, können die Orientierungsprüfung - unter Berücksichtigung der individuell geltenden Prüfungsfristen - längstens bis zum 30.09.2009 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22. September 2000 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 32, Nr. 29, Seiten 89 - 164 vom 11. April 2001), zuletzt geändert am 28. Juni 2007 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 38, Nr. 46, Seiten 183 - 184, vom 29. Juni 2007), ablegen.
Studierende, die ihr Studium in den zum Wintersemester 2007/2008 aufgehobenen Teilstudiengängen (Fächern) vor dem 01.10.2007 aufgenommen haben, können die Zwischenprüfung - unter Berücksichtigung der individuell geltenden Prüfungsfristen - längstens bis zum 31.03.2011 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22. September 2000 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 32, Nr. 29, Seiten 89 - 164 vom 11. April 2001), zuletzt geändert am 28. Juni 2007 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 38, Nr. 46, Seiten 183 - 184, vom 29. Juni 2007), ablegen.

 

* Die Übergangsregelungen für die fachspezifischen Bestimmungen sind beim jeweiligen fachspezifischen Teil aufgeführt.

** Im Hinblick auf die Orientierungsprüfung ist außerdem folgende gesetzliche Bestimmung relevant: Artikel 13 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999: "Die Orientierungsprüfung ist nur von denjenigen Studierenden abzulegen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes [d.h. ab SS 2000, Eh.] ihr Studium beginnen oder in einen neuen Studiengang ohne Anrechnung bisheriger Studienleistungen wechseln. Bei Wechsel des Hochschulortes und/oder Wechsel des Studiengangs mit Anrechnung bisheriger Studienleistungen ist die Orientierungsprüfung nur abzulegen, wenn die Vor- oder Zwischenprüfung noch nicht abgelegt worden ist oder nicht als gleichwertig anerkannt worden ist." 

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