Klassische Archäologie

(Abschluss Magisterprüfung, Haupt- und Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 12.08.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug)* - Anlage B

 

 

I. Orientierungsprüfung

 

Haupt- und Nebenfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar (ZP).

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 


§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und Nebenfach teils punktuell, teils studienbegleitend durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Hauptfach

1. Erfolgreiche Teilnahme an drei Proseminaren

2. Teilnahme an einer Exkursion (mindestens 2 Tage)

3. Großes Latinum und Graecum

4. Lesekenntnisse des Englischen, Französischen und Italienischen, nachzuweisen durch das Reifezeugnis oder durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise oder durch Proseminararbeiten

(2) Nebenfach

1. Erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren

2. Teilnahme an einer Exkursion

3. Latinum

4. Lesekenntnisse des Englischen und Französischen, nachzuweisen durch das Reifezeugnis oder durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise oder durch Proseminararbeiten.

 

 

§ 3 Durchführung der Prüfung

 

(1) Die Prüfung besteht aus einem studienbegleitenden schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Als studienbegleitender schriftlicher Teil gilt:

1. im Hauptfach

eine aus dem angebotenen Lehrstoff hervorgegangene Arbeit, die nicht mit einem bereits gehaltenen Referat identisch sein darf

2. im Nebenfach

eine im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung erbrachte individuelle Leistung, die von dem bzw. der Veranstaltungsleiter/in als Teil der Prüfung bescheinigt wird.

(3) Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten; sie erfolgt in Form eines Gespräches, das über kritisches Denken und Problemverständnis des Kandidaten bzw. der Kandidatin Aufschluss gibt. Das Gespräch erstreckt sich auf den Stoff der vom Prüfling besuchten Lehrveranstaltungen.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen studienbegleitenden wie in der mündlichen Teilprüfung eine mindestens ausreichende Leistung vorliegt. Liegt in einem Prüfungsteil eine nicht ausreichende Leistung vor, so braucht nur dieser Prüfungsteil wiederholt zu werden.

 

 

* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.

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