Osteuropäische Geschichte
(Abschluss Magisterprüfung, Haupt- und Nebenfach)
Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 12.08.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug)* - Anlage B
I. Orientierungsprüfung
(1) Hauptfach
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Osteuropäischer Geschichte (ZP),
Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.
(2) Nebenfach
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Osteuropäischer Geschichte (ZP),
Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.
II. Zwischenprüfung
§ 1 Art der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und Nebenfach punktuell durchgeführt.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Hauptfach
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in neuerer Osteuropäischer Geschichte
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei der insgesamt drei folgenden Lehrveranstaltungen:
- Proseminar in Neuerer und Neuester Geschichte oder Wirtschafts- und Sozialgeschichte
- Proseminar in Alter oder Mittelalterlicher Geschichte oder in einem benachbarten Fach, insbesondere Soziologie, Wissenschaftliche Politik, Rechtswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaft, sofern diese Fächer nicht gleichzeitig Studienfächer sind
- zweistündige Übung aus dem Bereich der Osteuropäischen Geschichte oder aus einem das Studium der Osteuropäischen Geschichte ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist, oder Kurs in einer zusätzlichen Fremdsprache
3. spezifische, für das Studium der Osteuropäischen Geschichte erforderliche Kenntnisse in einer osteuropäischen Sprache und einer modernen Fremdsprache; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch Sprachklausuren im Proseminar
(2) Nebenfach
1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- einem Proseminar in Osteuropäischer Geschichte
- einem Proseminar in Neuerer und Neuester Geschichte oder Wirtschafts- und Sozialgeschichte
2. spezifische, für das Studium der Osteuropäischen Geschichte erforderliche Kenntnisse in einer osteuropäischen Sprache; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch eine Sprachklausur im Proseminar
§ 3 Ergänzungsleistungen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung
(1) Hauptfach
1. die noch fehlende der in § 2 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Lehrveranstaltungen
2. Nachweis von Kenntnissen in einer weiteren modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen
(2) Nebenfach
1. erfolgreiche Teilnahme an einer zweistündigen Übung aus dem Bereich der Osteuropäischen Geschichte oder aus einem das Studium der Osteuropäischen Geschichte ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist, oder an einem Kurs in einer zusätzlichen Fremdsprache
2. Nachweis von Kenntnissen in einer modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen
§ 4 Durchführung der Prüfung
Die Prüfung ist mündlich; sie dauert etwa dreißig Minuten und erfolgt über ein mit dem bzw. der Prüfer/in vereinbartes Sachgebiet aus dem Gebiet der Osteuropäischen Geschichte, wobei im Hauptfach höhere Anforderungen gestellt werden als im Nebenfach.
Die Prüfung beschränkt sich jedoch nicht auf das Abfragen von Spezialkenntnissen aus den von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin besuchten Lehrveranstaltungen. Es ist das Ziel der Prüfung, das fachspezifische Problemverständnis und die kritische Denkfähigkeit des Kandidaten bzw. der Kandidatin zu ermitteln.
Hinweise:
(1) Beim Studium der Osteuropäischen Geschichte in Haupt-/Nebenfach-Kombination mit einem der übri-gen historischen Fächer (Alte, Mittelalterliche, Neuere und Neueste Geschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte sowie Historische Hilfswissenschaften) kann eines der Proseminare in beiden historischen Fächern auf die erforderlichen Leistungsnachweise angerechnet werden.
(2) Erforderliche Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 Ziff. 2 werden nachgewiesen:
- durch eine mindestens ausreichende Note im Reifezeugnis oder
- durch den Nachweis von Unterricht mit mindestens ausreichenden Noten in vier aufeinanderfolgenden Halbjahren der Oberstufe oder
- durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise oder
- durch eine zusätzliche Sprachklausur im Proseminar oder
- ersatzweise durch das Graecum oder das Latinum
(3) Kurse in einer zusätzlichen Fremdsprache gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 Ziff. 1 müssen mit einer Prüfung abgeschlossen und benotet sein.
* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.