Neuere und Neueste Geschichte

(Abschluss Magisterprüfung, Haupt- und Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 12.08.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug)* - Anlage B

 

 

I. Orientierungsprüfung

 

(1) Hauptfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Neuerer und Neuester Geschichte (ZP),

Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

(2) Nebenfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Neuerer und Neuester Geschichte (ZP), Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 

 

§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und Nebenfach punktuell durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Hauptfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei der insgesamt vier folgenden Lehrveranstaltungen:

- Proseminar in Neuerer Geschichte (16.-18. Jahrhundert)

- Proseminar in Neuester Geschichte (19.-20. Jahrhundert)

- Proseminar in Alter oder Mittelalterlicher Geschichte

- zweistündige Übung aus dem Bereich der Neueren und Neuesten Geschichte oder aus einem das Studium der Neueren und Neuesten Geschichte ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist, oder Kurs in einer zusätzlichen Fremdsprache

2. Nachweis von spezifischen Kenntnissen in zwei der insgesamt drei für das Studium der Neueren und Neuesten Geschichte erforderlichen Fremdsprachen:

- Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache, nachzuweisen gemäß den unten gegebenen Hinweisen

- Kenntnisse in einer zweiten modernen Fremdsprache, nachzuweisen durch eine Sprachklausur im Proseminar

- Lateinkenntnisse oder Kenntnisse in einer dritten modernen Fremdsprache, nachzuweisen durch eine Sprachklausur im Proseminar

(2) Nebenfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

- einem Proseminar in Neuerer Geschichte (16.-18. Jahrhundert)

- einem Proseminar in Neuester Geschichte (19.-20. Jahrhundert)

2. spezifische, für das Studium der Neueren und Neuesten Geschichte erforderliche Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch eine Sprachklausur im Proseminar

 

 

§ 3 Ergänzungsleistungen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung

 

(1) Hauptfach

1. die noch fehlende der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Lehrveranstaltungen

2. der noch fehlende Nachweis der in § 2 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Fremdsprachenkenntnisse

(2) Nebenfach

1. erfolgreiche Teilnahme an einer zweistündigen Übung aus dem Bereich der Neueren und Neuesten Geschichte oder aus einem das Studium der Neueren und Neuesten Geschichte ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist, oder an einem Kurs in einer zusätzlichen Fremdsprache

2. Nachweis von Kenntnissen in einer weiteren modernen Fremdsprache gemäß den un-ten gegebenen Hinweisen

 

 

§ 4 Durchführung der Prüfung

 

Die Prüfung ist mündlich; sie dauert etwa dreißig Minuten und erfolgt über ein mit dem bzw. der Prüfer/in vereinbartes Sachgebiet aus dem Gebiet der Neueren und Neuesten Geschichte, wobei im Hauptfach höhere Anforderungen gestellt werden als im Nebenfach.

Die Prüfung beschränkt sich jedoch nicht auf das Abfragen von Spezialkenntnissen aus den von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten besuchten Lehrveranstaltungen. Es ist das Ziel der Prüfung, das fachspezifische Problemverständnis und die kritische Denkfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu ermitteln.

 

Hinweise:

(1) Beim Studium der Neueren und Neuesten Geschichte in Haupt-/Nebenfach-Kombination mit einem der übrigen historischen Fächer (Alte, Mittelalterliche, Osteuropäische Geschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte sowie Historische Hilfswissenschaften) kann eines der Proseminare in beiden historischen Fächern auf die erforderlichen Leistungsnachweise angerechnet werden.

(2) Erfolgreiche Teilnahme an Proseminaren aus den Fächern Wirtschafts- und Sozialgeschichte und Osteuropäische Geschichte gilt bei entsprechendem zeitlichen Schwerpunkt als Leistungsnachweis für das Fach Neuere und Neueste Geschichte.

(3) Erforderliche Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 Ziff. 2 werden nachgewiesen:

- durch eine mindestens ausreichende Note im Reifezeugnis oder

- durch den Nachweis von Unterricht mit mindestens ausreichenden Noten in vier aufeinanderfolgenden Halbjahren der Oberstufe oder

- durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise oder

- durch eine zusätzliche Sprachklausur im Proseminar oder

- ersatzweise durch das Graecum oder

- ersatzweise durch das Latinum (nur im Nebenfach)

(4) Kurse in einer zusätzlichen Fremdsprache gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und § 3 Abs. 2 Ziff. 1 müssen mit einer Prüfung abgeschlossen und benotet sein.

 

 

 

 

 

* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.

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