Allgemeiner Teil der Orientierungsprüfungsordnung

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten
vom 22.09.2000, zuletzt geändert 05.05.2008

 

A. I. Allgemeiner Teil der Orientierungsprüfungsordnung
 

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Studierenden haben durch die Orientierungsprüfung in den einzelnen Studienfächern nachzuweisen, dass sie sich erfolgreich grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Fächer angeeignet haben und somit für die von ihnen gewählten Fächer grundsätzlich geeignet ist.
 

§ 2 Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Orientierungsprüfung ist eine Fakultätsprüfung, die in allen Fächern eines Studienganges abgelegt wird.
Fächer im Sinne der Orientierungsprüfungsordnung sind alle Fächer der Magister- und Promotionsordnung der Philosophischen Fakultäten sowie die Fächer der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, es sei denn, die Prüfung in dem Fach wird als Erweiterungsprüfung abgelegt.
(2) Die Orientierungsprüfung wird im Haupt- und im Nebenfach in der Regel studienbegleitend durchgeführt; Ausnahmen hiervon ergeben sich aus Teil B und C dieser Prüfungsordnung. Inhalt und Umfang der Prüfungsleistungen ergeben sich für jedes Fach aus Teil B und C dieser Prüfungsordnung.
(3) Sind die für die Orientierungsprüfung verlangten Leistungsnachweise zugleich Zulassungsvoraussetzung für die punktuelle Zwischenprüfung oder Prüfungsleistungen der studienbegleitenden Zwischenprüfung, so ist dies in den fachspezifischen Bestimmungen angemerkt ("ZP").
(4) In einigen Fächern ist die Orientierungsprüfung mit der obligatorischen Teilnahme an einem Beratungsgespräch verbunden. Näheres regeln die fachspezifischen Bestimmungen.
 

§ 3 Durchführung der Prüfung

(1) Die Leistungen für die studienbegleitende Orientierungsprüfung sind durch die Lehrveranstaltungen zu erbringen, die in Teil B und C dieser Prüfungsordnung für jedes Fach festgelegt sind.
(2) Der Nachweis wird durch eine individuelle Leistung erworben. Die Art der Leistung (schriftliche Hausarbeit, Protokoll, schriftliche Fassung eines Referates, Klausur, mündliche Prüfung) wird auf dem Nachweis vermerkt.
(3) Die erbrachte Leistung wird von dem bzw. der Leiter/in der betreffenden Lehrveranstaltung spätestens am Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit gemäß § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Teils A II. dieser Prüfungsordnung bewertet.
 

§ 4 Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Orientierungsprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters abzulegen; sie brauchen in den einzelnen Fächern nicht gleichzeitig abgelegt zu werden.
(2) Ist die Orientierungsprüfung in einem Fach einschließlich einer etwaigen Wiederholung nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der bzw. die Studierende die Nichtablegung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet der Orientierungsprüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden.
(3) Die Fristen gemäß Absatz 1 und 2 verlängern sich für Studierende, die als Teilzeitstudierende eingeschrieben sind, entsprechend der Art des jeweiligen Teilzeitstudiums. Der schriftliche Fristverlängerungsantrag ist im Laufe des 2. Fachsemesters beim Orientierungsprüfungsausschuss einzureichen.
 

§ 5 Wiederholung der Prüfung

Eine nicht bestandene Orientierungsprüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. In der Regel findet die Wiederholung im nächstfolgenden Semester statt; über Ausnahmen für Teilzeitstudierende entscheidet der Orientierungsprüfungsausschuss auf Antrag des oder der betreffenden Studierenden. Sofern die fachspezifischen Gegebenheiten dies zulassen, kann die Wiederholung mit Einverständnis der bzw. des Studierenden auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
 

§ 6 Orientierungsprüfungsbescheinigung

(1) Liegen die für die Orientierungsprüfung in einem Fach erforderlichen Leistungsnachweise und ggf. die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch vor, wird vom zuständigen Fachorientierungsprüfungsausschuss unter dem Datum der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Orientierungsprüfung ausgestellt. Die Bescheinigung wird mit dem Dienstsiegel des zuständigen Seminars oder Instituts versehen und ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Fachorientierungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ist eine Orientierungsprüfungsleistung nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Fachorientierungsprüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Orientierungsprüfungsleistung wiederholt werden kann.
 

§ 7 Organe und ihre Zuständigkeit

(1) Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben werden folgende Organe gebildet:
1. der Orientierungsprüfungsausschuss und
2. die Fachorientierungsprüfungsausschüsse der einzelnen Fächer.
(2) Der Orientierungsprüfungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Zwischenprüfungsausschusses gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Teils A II. dieser Prüfungsordnung.
(3) Für jedes Fach wird ein Fachorientierungsprüfungsausschuss eingerichtet, der aus den Mitgliedern des Fachzwischenprüfungsausschusses gemäß § 3 Abs. 5 des Allgemeinen Teils A II. dieser Prüfungsordnung besteht.
(4) Der oder die gemäß § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Teils A II. dieser Prüfungsordnung bestellte Zwischenprüfungsbeauftragte nimmt zugleich die Funktion des bzw. der Orientierungsprüfungsbeauftragten wahr. Er bzw. sie bereitet die Entscheidungen des Orientierungsprüfungsausschusses vor.
(5) Die Bestimmungen von § 3 Abs. 3 und 6 des Allgemeinen Teils A II. dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.
 

§ 8 Weitere Bestimmungen

§§ 5, 6, 13, 16 und 17 des Allgemeinen Teils A II. dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.
 
 
 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen*

(1) Die Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung tritt am 01. 10. 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwischenprüfungsordnung vom 23. 02. 1990 (W.u.K. 1990, S. 74), zuletzt geändert am 19. 04.2000 (W., F.u.K. 2000, S. 412), außer Kraft.**
(2) Die 1. Änderungssatzung vom 06.04.2001 tritt mit Wirkung vom 01.04.2001 in Kraft.
(3) Die 2. Änderungssatzung vom 28.09.2001 tritt am 01.10.2001 in Kraft.
(4) Die 3. Änderungssatzung vom 20.02.2002 tritt am 01.04.2002 in Kraft.
(5) Die 4. Änderungssatzung vom 11.09.2002 tritt am 01.10.2002 in Kraft.
(6) Die 5. Änderungssatzung vom 15.04.2003 tritt mit Wirkung vom 01.04.2003 in Kraft.
(7) Die 6. Änderungssatzung vom 02.10.2003 tritt mit Wirkung vom 01.10.2003 in Kraft.
(8) Die 7. Änderungssatzung vom 22.04.2004 tritt mit Wirkung vom 01.04.2004 in Kraft.
(9) Die 8. Änderungssatzung vom 20.08.2004 tritt am 01.10.2004 in Kraft.
(10) Die 9. Änderungssatzung vom 27.09.2004 tritt am 01.10.2004 in Kraft.
(11) Die 10. Änderungssatzung vom 05.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.
(12) Die 11. Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.
(13) Die 12. Änderungssatzung vom 29.05.2006 tritt mit Wirkung vom 01.04.2006 (fachspezifische Bestimmungen für die Fächer Europäische Ethnologie, Griechisch/Griechische Philologie und Latein/Lateinische Philologie) bzw. zum 01.10.2006 (Aufhebung der Hauptfachteilstudiengänge) in Kraft.
Studierende, die ihr Studium in den Hauptfächern Ältere deutsche Literatur und Sprache, Alte Geschichte, Englische Philologie, Europäische Ethnologie, Geographie, Griechische Philologie, Historische Hilfswissenschaften, Islamwissenschaft (Arabische und eine weitere islamische Literatursprache), Islamwissenschaft: Arabisch, Islamwissenschaft: Persisch und Türkisch, Lateinische Philologie, Lateinische Philologie des Mittelalters, Mittelalterliche Geschichte, Neuere deutsche Literaturgeschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Nordgermanische Philologie, Osteuropäische Geschichte, Philosophie, Romanische Philologie: Französisch (Hauptgebiet) und eine weitere romanische Sprache (Nebengebiet), Romanische Philologie: Spanisch (Hauptgebiet) und eine weitere romanische Sprache (Nebengebiet), Slavische Philologie: Ost- mit Westslavischer Philologie, Slavische Philologie: Ost- mit Südslavische Philologie, Slavische Philologie: West- mit Ostslavischer Philologie, Slavische Philologie: West- mit Südslavischer Philologie, Sportwissenschaft, Sprachwissenschaft des Deutschen, Völkerkunde, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Wissenschaftliche Politik vor dem 01.10.2006 aufgenommen haben können die Orientierungsprüfung auf Antrag längstens bis zum 30.09.2008 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22. September 2000 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 32, Nr. 29, Seiten 89 - 164 vom 11. April 2001), zuletzt geändert am 12. August 2005 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 36, Nr. 43, Seiten 260 - 263 vom 18. August 2005), ablegen.
Studierende, die ihr Studium in den Hauptfächern Ältere deutsche Literatur und Sprache, Alte Geschichte, Englische Philologie, Europäische Ethnologie, Geographie, Griechische Philologie, Historische Hilfswissenschaften, Islamwissenschaft (Arabische und eine weitere islamische Literatursprache), Islamwissenschaft: Arabisch, Islamwissenschaft: Persisch und Türkisch, Lateinische Philologie, Lateinische Philologie des Mittelalters, Mittelalterliche Geschichte, Neuere deutsche Literaturgeschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Nordgermanische Philologie, Osteuropäische Geschichte, Philosophie, Romanische Philologie: Französisch (Hauptgebiet) und eine weitere romanische Sprache (Nebengebiet), Romanische Philologie: Spanisch (Hauptgebiet) und eine weitere romanische Sprache (Nebengebiet), Slavische Philologie: Ost- mit Westslavischer Philologie, Slavische Philologie: Ost- mit Südslavische Philologie, Slavische Philologie: West- mit Ostslavischer Philologie, Slavische Philologie: West- mit Südslavischer Philologie, Sportwissenschaft, Sprachwissenschaft des Deutschen, Völkerkunde, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Wissenschaftliche Politik vor dem 01.10.2006 aufgenommen haben können die Zwischenprüfung auf Antrag längstens bis zum 31.03.2010 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22. September 2000 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 32, Nr. 29, Seiten 89 - 164 vom 11. April 2001), zuletzt geändert am 12. August 2005 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 36, Nr. 43, Seiten 260 - 263 vom 18. August 2005), ablegen.
(14) Die 13. Änderungssatzung vom 28. 06.2007 tritt mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft.
(15) Die 14. Änderungssatzung vom 05.05.2008 tritt mit Wirkung vom 01.10.2007 in Kraft.
Studierende, die ihr Studium in den zum Wintersemester 2007/2008 aufgehobenen Teilstudiengängen (Fächern) vor dem 01.10.2007 aufgenommen haben, können die Orientierungsprüfung - unter Berücksichtigung der individuell geltenden Prüfungsfristen - längstens bis zum 30.09.2009 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22. September 2000 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 32, Nr. 29, Seiten 89 - 164 vom 11. April 2001), zuletzt geändert am 28. Juni 2007 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 38, Nr. 46, Seiten 183 - 184, vom 29. Juni 2007), ablegen.
Studierende, die ihr Studium in den zum Wintersemester 2007/2008 aufgehobenen Teilstudiengängen (Fächern) vor dem 01.10.2007 aufgenommen haben, können die Zwischenprüfung - unter Berücksichtigung der individuell geltenden Prüfungsfristen - längstens bis zum 31.03.2011 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22. September 2000 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 32, Nr. 29, Seiten 89 - 164 vom 11. April 2001), zuletzt geändert am 28. Juni 2007 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 38, Nr. 46, Seiten 183 - 184, vom 29. Juni 2007), ablegen.

 

* Die Übergangsregelungen für die fachspezifischen Bestimmungen sind beim jeweiligen fachspezifischen Teil aufgeführt.

** Im Hinblick auf die Orientierungsprüfung ist außerdem folgende gesetzliche Bestimmung relevant: Artikel 13 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999: "Die Orientierungsprüfung ist nur von denjenigen Studierenden abzulegen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes [d.h. ab SS 2000, Eh.] ihr Studium beginnen oder in einen neuen Studiengang ohne Anrechnung bisheriger Studienleistungen wechseln. Bei Wechsel des Hochschulortes und/oder Wechsel des Studiengangs mit Anrechnung bisheriger Studienleistungen ist die Orientierungsprüfung nur abzulegen, wenn die Vor- oder Zwischenprüfung noch nicht abgelegt worden ist oder nicht als gleichwertig anerkannt worden ist." 

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