Deutsch

(Abschluss Staatsexamen, Hauptfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 20.08.2004 (8. Änderungssatzung/Auszug)* - Anlage B

 

I. Orientierungsprüfung

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen (ZP):

Einführung in die Neuere deutsche Literaturgeschichte und

Einführung in die Sprachgeschichte und mittelalterliche Literatur oder Einführung in die Linguistik.

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 

 

§ 1 Art der Prüfung

Die Zwischenprüfung wird teils punktuell, teils studienbegleitend durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Vor Antritt der Zwischenprüfung sind nachzuweisen:

(1) Qualifizierte Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

1. Einführung in die Sprachgeschichte und mittelalterliche Literatur

2. Einführung in die Neuere deutsche Literaturgeschichte

3. Einführung in die Linguistik

4. Zwei der folgenden Lehrveranstaltungen:

a) Proseminar aus dem Bereich Ältere deutsche Literatur und Sprache

b) Proseminar aus dem Bereich Neuere deutsche Literaturgeschichte

c) Proseminar aus dem Bereich Sprachwissenschaft des Deutschen

Hinweis: Das dritte Proseminar ist Gegenstand der Zwischenprüfung (siehe § 3)

(2) Kenntnisse in Englisch und Kenntnisse in Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch oder Russisch. Der Nachweis erfolgt durch das Reifezeugnis oder durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise.

 

 

§ 3 Durchführung der Prüfung

 

(1) Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung bezieht sich auf die Bereiche Ältere deutsche Literatur und Sprache, Neuere deutsche Literaturgeschichte und Sprachwissenschaft des Deutschen.

Der bzw. die Studierende wählt, in welchem dieser Bereiche er bzw. sie eine studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistung erbringt (siehe Absatz 2), die beiden anderen Bereiche sind Gegenstand der mündlichen Prüfung (siehe Absatz 3).

 

(2) Studienbegleitender Teil

Vor Antritt der punktuellen Prüfung erbringt der bzw. die Kandidat/in eine individuelle schriftliche und von dem bzw. der Lehrveranstaltungsleiter/in als Teil der Zwischenprüfung bescheinigte Leistung in dem dritten Proseminar gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4, das nicht als Zulassungsvoraussetzung nachgewiesen wurde.

 

(3) Punktueller Teil

1. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf diejenigen der Bereiche Ältere deutsche Literatur und Sprache, Neuere deutsche Literaturgeschichte und Sprachwissenschaft des Deutschen, in denen keine studienbegleitende Prüfungsleistung erbracht wurde.

Dabei bezieht sich die Prüfung auf Grundkenntnisse und in jedem der beiden Bereiche auf Stoffe, die in der Regel jeweils einer mindestens zweistündigen Lehrveranstaltung zugrunde liegen.

2. Die mündliche Prüfung dauert ca. 40 Minuten, von denen auf jeden der beiden Bereich ca. 20 Minuten entfallen.

3. An der Prüfung sind zwei Prüferinnen bzw. Prüfer beteiligt, die beide Prüfungsbereiche vertreten und mit denen die Prüfungsthemen vereinbart werden.

 

(4) Note der Zwischenprüfung

Bei der Berechnung der Zwischenprüfungsnote wird die Note der studienbegleitenden Prüfungsleistung 1-fach, die Note der mündlichen Prüfung 2-fach gewichtet.

 

 

 

* Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die Änderungssatzung vom 20.08.2004 tritt am 01.10.2004 in Kraft.

Studierende, die ihr Studium im Fach Deutsch/Lehramtsstudiengang vor dem 01.10.2004 aufgenommen haben, können die Zwischenprüfung auf Antrag längstens bis zum 30.09.2007 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung (OZPO) vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 28.09.2001 ablegen.

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