Biologie

(Abschluss Magisterprüfung, Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 12.08.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug) * - Anlage C

 

 

I. Orientierungsprüfung

 

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Biologischen Grundpraktikum I, A und B (ZP) 

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 

§ 1 Art der Prüfung

Die Zwischenprüfung wird punktuell durchgeführt.
 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
1. Biologisches Grundpraktikum I A (Botanik: Zellbiologie, Anatomie, Histologie)
2. Biologisches Grundpraktikum I B (Zoologie: Wirbellose)

(2) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei oder drei (je nach SWS) der im folgenden genannten Veranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 6 Semesterwochenstunden aus mindestens zwei der drei Bereiche A, B und C nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin:

A. Botanik
a) Biologisches Grundpraktikum II A (Botanik: Vergleichende Entwicklungsgeschichte der Pflanzen)
b) Biologisches Grundpraktikum II B mit Einführung (Botanik: Kormophyten, Bestimmungsübungen)
c) Biologisches Grundpraktikum IV (Pflanzenphysiologie)
d) Botanische Exkursionen für Anfänger (Wird im Hauptstudium die Fachrichtung Geobotanik gewählt, so ist der Nachweis dieser Lehrveranstaltung verpflichtend.)

B. Zoologie
a) Biologisches Grundpraktikum III B mit Einführung (Zoologische Bestimmungsübungen)
b) Biologisches Grundpraktikum III A (Tierphysiologie)
c) Biologisches Grundpraktikum VI mit Einführung (Wirbeltiere, Histologie, Embryologie)
d) Zoologische Exkursionen für Anfänger (Wird im Hauptstudium die Fachrichtung Zoologie gewählt, so ist der Nachweis dieser Lehrveranstaltung verpflichtend.)

C. Genetik, Mikrobiologie
Biologisches Grundpraktikum V (Genetik, Molekularbiologie, Mikrobiologie)
 

§ 3 Durchführung der Prüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa dreißig Minuten Dauer.
Erwartet wird die Kenntnis des in den Vorlesungen und Praktika des Grundstudiums vermittelten Stoffes.

* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.

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