Mittelalterliche Geschichte

(Abschluss Magisterprüfung, Haupt- und Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 12.08.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug)* - Anlage B

 

 

I. Orientierungsprüfung

 

(1) Hauptfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Mittelalterlicher Geschichte (ZP),

Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

(2) Nebenfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Mittelalterlicher Geschichte (ZP),

Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 

 

§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und Nebenfach punktuell durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Hauptfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei der folgenden insgesamt drei Lehrveranstaltungen:

- Proseminar oder Übung Historische Hilfswissenschaften Mittelalter

- Proseminar in Alter Geschichte oder Neuerer und Neuester Geschichte oder Wirtschafts- und Sozialgeschichte oder Osteuropäischer Geschichte

- zweistündige Übung aus dem Bereich der Mittelalterlichen Geschichte oder aus einem das Studium der Mittelalterlichen Geschichte ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist, oder Kurs in einer zusätzlichen Fremdsprache

3. spezifische, für das Studium der Mittelalterlichen Geschichte erforderliche Kenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch Sprachklausuren im Proseminar

(2) Nebenfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

- einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte

- einem Proseminar bzw. einer Übung in Historischen Hilfswissenschaften Mittelalter

2. spezifische, für das Studium der Mittelalterlichen Geschichte erforderliche Lateinkenntnisse; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch eine Sprachklausur im Proseminar

 

 

§ 3 Ergänzungsleistungen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung

 

(1) Hauptfach

1. die noch fehlende der in § 2 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Lehrveranstaltungen

2. Nachweis von Kenntnissen in einer weiteren modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen

3. Großes Latinum

(2) Nebenfach

1. Erfolgreiche Teilnahme an einer zweistündigen Übung aus dem Bereich der Mittelalterlichen Geschichte oder aus einem das Studium der Mittelalterlichen Geschichte ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist, oder an einem Kurs in einer zusätzlichen Fremdsprache

2. Nachweis von Kenntnissen in einer modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen

3. Latinum

 

 

§ 4 Durchführung der Prüfung

 

Die Prüfung ist mündlich; sie dauert etwa dreißig Minuten und erfolgt über ein mit dem bzw. der Prüfer/in vereinbartes Sachgebiet aus dem Bereich der Mittelalterlichen Geschichte, wobei im Hauptfach höhere Anforderungen gestellt werden als im Nebenfach.

Die Prüfung beschränkt sich jedoch nicht auf das Abfragen von Spezialkenntnissen aus den von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin besuchten Lehrveranstaltungen. Es ist das Ziel der Prüfung, das fachspezifische Problemverständnis und die kritische Denkfähigkeit des Kandidaten bzw. der Kandidatin zu ermitteln.

 

 

 

 

Hinweise:

(1) Beim Studium der Mittelalterlichen Geschichte in Haupt-/Nebenfach-Kombination mit einem der übrigen historischen Fächer (Alte, Neuere und Neueste, Osteuropäische Geschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte sowie Historische Hilfswissenschaften) kann eines der Proseminare in beiden historischen Fächern auf die erforderlichen Leistungsnachweise angerechnet werden.

(2) Erforderliche Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache (gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 Ziff. 2 werden nachgewiesen:

- durch eine mindestens ausreichende Note im Reifezeugnis oder

- durch den Nachweis von Unterricht mit mindestens ausreichenden Noten in vier aufeinanderfolgenden Halbjahren der Oberstufe oder

- durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise oder

- durch eine zusätzliche Sprachklausur im Proseminar oder

- ersatzweise durch das Graecum

(1) Kurse in einer zusätzlichen Fremdsprache (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 Ziff. 1) müssen mit einer Prüfung abgeschlossen und benotet sein.

 

 

 

 

 

* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.

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