Bisherige Corona-Regelungen

 Stand: 27.09.2023

 

Im Folgenden informiert Sie der Prüfungsausschuss der Gemeinsamen Kommission über prüfungsrechtliche und organisatorische Regelungen zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie, die keine aktuelle Gültigkeit mehr haben.

 

 

 

Bitte beachten Sie auch die Seite "Corona – Hinweise zum Umgang mit der Pandemie" der Universitätsleitung sowie die Regelungen der der "Satzung der Albert-Ludwigs-Universität zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Bereich Studium und Lehre (Corona-Satzung)".

 

 

 

 

Erleichterte Abmeldung von Prüfungen

 

Erstprüfungen


Abweichend von den üblicherweise geltenden Regelungen kann sich ein Studierender/eine Studierende gemäß § 4b der Corona-Satzung der ALU in der Fassung vom 02.05.2022 erforderlichenfalls auch noch kurzfristig von einer studienbegleitenden Prüfung abmelden. Die Möglichkeit zur Prüfungsabmeldung besteht allerdings nicht für Bachelor-, Master- und Magisterarbeiten sowie für mündliche Master- und Magisterabschlussprüfungen.

Die Abmeldung ist gegenüber dem Prüfungsausschuss so früh wie möglich, jedoch spätestens zwei Tage vor der Prüfung zu erklären. Bei Klausuren in Präsenzform gilt auch das Fernbleiben als Prüfungsabmeldung.

Im Falle einer Prüfungsabmeldung gelten die Prüfungsanmeldung und eine eventuell bereits erteilte Prüfungszulassung als nicht erfolgt, d.h. der Eintrag über die Prüfungsanmeldung bzw. -zulassung wird etwa innerhalb von zwei Wochen in Ihrer Leistungsübersicht gelöscht; eine gesonderte schriftliche oder sonstige Benachrichtigung über die erfolgte Prüfungsabmeldung ergeht nicht.

Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer Prüfungsabmeldung im WiSe 2022/2023 die betreffende Prüfung frühestens im SoSe 2023 erneut anmelden und ablegen können. Sollte die zugehörige Lehrveranstaltung erst wieder im WiSe 2023/2024 angeboten werden, haben Sie erst dann wieder die Möglichkeit, die Prüfung anzumelden und abzulegen.
Die Möglichkeit, Prüfungen an den sogenannten "Sonderprüfungsterminen" (üblicherweise ca. März bis April 2023) abzulegen, besteht nur für Studierende, die die reguläre Prüfung nicht bestanden haben oder denen der Prüfungsausschuss einen Prüfungsrücktritt genehmigt hat, sie besteht hingegen nicht für Studierende, die sich von der Prüfung abgemeldet haben. Informationen zum Prüfungsrücktritt finden Sie unter www.geko.uni-freiburg.de/allginfo.
Bitte beachten Sie ferner, dass bereits erbrachte Studienleistungen im Falle einer Prüfungsabmeldung nicht für eine Lehrveranstaltung, die Sie in einem späteren Semester besuchen, verwendet werden können, sondern dass im Falle einer neuen Prüfungsanmeldung alle Studienleistungen zu erbringen sind, die für die betreffende Lehrveranstaltung vorgesehen sind.

Bitte verwenden Sie für die Prüfungsabmeldung möglichst das vom Prüfungsausschuss hierfür vorgesehene Formular. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, dieses Formular zur verwenden, können Sie die Abmeldung auch formlos erklären (bitte mit genauen Angaben zur jeweiligen Prüfung – vgl. Formular).

Bitte reichen Sie das ausgefüllte Abmeldeformular oder die formlose Mitteilung der Prüfungsabmeldung wie folgt beim Prüfungsausschuss ein:

► per Post oder Hausbriefkasten:

Prüfungsausschuss der
Gemeinsamen Kommission
der Philologischen und der Philosophischen Fakultät
Werthmannstr.8/Rückgebäude
79085Freiburg

oder

► per E-Mail bitte ausschließlich an:

pruefungsverwaltung@geko.uni-freiburg.de

Falls Sie das Abmeldeformular verwenden, fügen Sie dieses bitte als Scan/Foto (als PDF-Datei) bei.
 


Wiederholungsprüfungen

Abweichend von den üblicherweise geltenden Regelungen der Prüfungsordnungen kann sich ein Studierender/eine Studierende gemäß § 4b der Corona-Satzung der ALU in der Fassung vom 02.05.2022 auch von einer studienbegleitenden Wiederholungsprüfung abmelden. Die Möglichkeit zur Prüfungsabmeldung besteht allerdings nicht für Bachelor-, Master- und Magisterarbeiten sowie für mündliche Master- und Magisterabschlussprüfungen.
Die Abmeldung ist gegenüber dem Prüfungsausschuss so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Tage vor der Prüfung zu erklären. Bei Klausuren in Präsenzform gilt auch das Fernbleiben als Prüfungsabmeldung.

Bei Wiederholungsprüfungen gilt die Abmeldung gemäß den Vorgaben der Corona-Satzung als genehmigter Rücktritt von dem betreffenden Wiederholungsversuch.

Im Falle einer Abmeldung von der Wiederholungsprüfung im WiSe 2022/2023 haben Sie auf Grundlage des damit genehmigten Prüfungsrücktritts die Möglichkeit, die Wiederholungsprüfung zum sog. „Sondertermin“ (üblicherweise ca. März bis April 2023) oder „regulär“ im SoSe 2023 abzulegen.

Bitte verwenden Sie für die Abmeldung von einer studienbegleitenden Wiederholungsprüfung möglichst das vom Prüfungsausschuss hierfür vorgesehene Formular. Falls Sie keine Möglichkeit haben, dieses Formular zu verwenden, können Sie die Abmeldung von der Wiederholungsprüfung auch formlos erklären (bitte mit genauen Angaben zur jeweiligen Wiederholungsprüfung und zum neuen Prüfungstermin – vgl. Formular).

Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular zur Abmeldung einer Wiederholungsprüfung oder die formlose Mitteilung über die Abmeldung einer Wiederholungsprüfung wie folgt beim Prüfungsausschuss ein:

► per Post oder Hausbriefkasten:

Prüfungsausschuss der
Gemeinsamen Kommission
der Philologischen und der Philosophischen Fakultät
Werthmannstr.8/Rückgebäude
79085Freiburg

oder

► per E-Mail bitte ausschließlich an:

pruefungsverwaltung@geko.uni-freiburg.de

Falls Sie das Abmeldeformular verwenden, fügen Sie dieses bitte als Scan/Foto (als PDF-Datei) bei.

 

 

Durchführung von Online-Prüfungen bzw. -Studienleistungen auf Bachelor- oder Masterniveau (z.B. im Rahmen einer "Videokonferenz“)

 

Die Regelungen zu Online-Prüfungen bzw. -Studienleistungen finden Sie in den jeweiligen Prüfungsordnungen:

- B.A.: §§ 11 und 11a
- 2-HF-Bachelor: §§ 13 und 13a
- M.A.: §§ 13b und 13c
- M.Ed.: §§ 14 und 14a
- M.Ed.-Erweiterungsfach: §§ 13 und 14

 

 

Universitäre Präsenzprüfungen

 

Informationen zur Durchführung von mündlichen oder schriftlichen Präsenzprüfungen finden Sie unter
www.uni-freiburg.de/universitaet/studium-und-lehre.de (→ Häufig gestellte Fragen → Prüfungs- und Studienleistungen).

Zur Klärung der Frage, in welcher Form eine bestimmte Prüfung stattfinden wird, wenden Sie sich bitte an den/die zuständige/n Prüfer/in oder an die für das betreffende Studienfach zuständige Studiengangkoordination.

 

 

Antrag des/der Studierenden auf Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart bzw. vom vorgegebenen Prüfungsformat

 

Kann ein Studierender/eine Studierende eine Prüfung „corona-bedingt“ nicht in der von der Prüfungsordnung beziehungsweise vom Modulhandbuch festgelegten Prüfungsart (z.B.: „schriftliche Prüfung“) oder dem vorgesehenen Prüfungsformat (z.B. „Klausur“) ablegen, kann der Prüfungsausschuss ihm/ihr unter bestimmten Bedingungen auf Antrag gestatten, die Prüfung in einer anderen Prüfungsart beziehungsweise in einem anderen Prüfungsformat abzulegen. Bitte verwenden Sie hierfür das von der Universitätsleitung vorgesehene Formular

Nähere Informationen hierzu finden Sie in § 4a der Corona-Satzung der ALU in der Fassung vom 02.05.2022.

 

 

Fristverlängerungen für die Abgabe von Bachelor- und Masterarbeiten

 

Aktuelle Regelungen

Regelungen auf Grund der Bibliotheksschließungen von Dezember 2020 bis März 2021

Regelungen auf Grund der Bibliotheksschließungen von März bis Mai 2020

 

 

Aktuelle Regelungen

 

Die aktuellen Regelungen zu Fristverlängerungen bei der Bearbeitung von Bachelor- und Masterarbeiten finden Sie in § 4c der Corona-Satzung der ALU in der Fassung vom 02.05.2022.

 

 

Regelungen auf Grund der Bibliotheksschließungen von Dezember 2020 bis März 2021

 

Da die universitären Bibliotheken aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 16.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021 geschlossen waren, hat der Prüfungsausschuss der Gemeinsamen Kommission der Philologischen und der Philosophischen Fakultät im Dezember 2020 entschieden, die Abgabefristen für Abschlussarbeiten entsprechend zu verlängern.

Da die universitären Bibliotheken weiterhin geschlossen oder nur eingeschränkt nutzbar sind, hat der Prüfungsausschuss der Gemeinsamen Kommission am 13.01.2021 beschlossen, die Abgabefristen um weitere drei Wochen zu verlängern. Am 03.02.2021 wurde entschieden, diese Fristen nochmals um zwei Wochen zu verlängern. Am 24.02.2021 erfolgte eine weitere Verlängerung um drei Wochen.

Dies bedeutet, dass sich die Frist für die Abgabe der Bachelor- bzw. Masterarbeit um die Dauer der während der Bearbeitungszeit bestehenden Bibliotheksschließung verlängert. 

Eine Antragstellung bezüglich dieser Fristverlängerung seitens der Studierenden ist nicht erforderlich, seitens des GeKo-Prüfungsausschusses bzw. der GeKo-Prüfungsverwaltung werden hierzu keine individuellen Bescheide oder Terminbestätigungen per Post oder E-Mail verschickt.
 

Beispiele:

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): vor dem 18.12.2020
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 12 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 23.12.2020
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 11 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 30.12.2020
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 10 Wochen

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 07.01.2021
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 9 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 14.01.2021
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 8 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 21.01.2021
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 7 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 28.01.2021
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 6 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 04.02.2021
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 5 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 11.02.2021
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 4 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 18.02.2021
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 3 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 25.02.2021
→    Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 2 Wochen.


Selbstverständlich kann die Bachelor- bzw. Masterarbeit auch zu dem im Zulassungsbescheid genannten Termin oder zu einem Zeitpunkt, der zwischen diesem und dem verlängerten Abgabetermin liegt, beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.

Bitte beachten Sie unbedingt die "Informationen zum zeitlichen Ablauf":

- B.A.: Informationen zur Bachelorarbeit (Anmeldung, Zulassung, Termine etc.)
- 2-HF-Bachelor: Informationen zur Bachelorarbeit (Anmeldung, Zulassung, Termine etc.)
- M.A.: Informationen zur Masterarbeit und zur mündlichen Masterprüfung
- M.Ed.: Informationen zur Masterarbeit (Anmeldung, Zulassung, Termine etc.)

 
Bitte reichen Sie die Bachelor- bzw. Masterarbeit auf dem Postweg beim Prüfungsausschuss ein 
(per Post  oder ggf. Hausbriefkasten vor dem Dienstgebäude); eine persönliche Abgabe der Arbeit im Büro der Prüfungsverwaltung ist bis auf Weiteres leider nicht möglich.


 

Regelungen auf Grund der Bibliotheksschließungen von März bis Mai 2020

 

Wegen der Bibliotheksschließungen aufgrund der Corona-Krise bis einschließlich 19.04.2020 hat die Universitätsleitung am 13.03.2020 entschieden, dass die Abgabefristen für Abschlussarbeiten entsprechend verlängert werden.

Da die universitären Bibliotheken weiterhin geschlossen oder nur eingeschränkt nutzbar sind, hat der Prüfungsausschuss der Gemeinsamen Kommission seit 23.04.2020 die Abgabefristen bereits zwei Mal um je drei Wochen verlängert. Am 27.05.2020 hat der Prüfungsausschuss entschieden, diese Fristen noch einmal um drei Wochen zu verlängern.
 

Dies bedeutet, dass sich die Frist für die Abgabe der Bachelor- bzw. Masterarbeit um die Dauer der während der Bearbeitungszeit bestehenden Schließung bzw. eingeschränkten Nutzbarkeit der Bibliotheken verlängert. Eine Antragstellung bezüglich dieser Fristverlängerung seitens der Studierenden ist nicht erforderlich, seitens des GeKo-Prüfungsausschusses bzw. der GeKo-Prüfungsverwaltung werden hierzu keine individuellen Bescheide oder Terminbestätigungen per Post oder E-Mail verschickt.

Beispiele:

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 06.02.2020
Schließung bzw. eingeschränkte Nutzbarkeit der Bibliotheken seit 13.03.2020
→ Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 14 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 19.03.2020
Schließung bzw. eingeschränkte Nutzbarkeit der Bibliotheken seit 13.03.2020
→ Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 14 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 02.04.2020
Schließung bzw. eingeschränkte Nutzbarkeit der Bibliotheken seit 13.03.2020
→ Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 12 Wochen. 

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 23.04.2020
Schließung bzw. eingeschränkte Nutzbarkeit der Bibliotheken seit 13.03.2020
→ Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 9 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 07.05.2020
Schließung bzw. eingeschränkte Nutzbarkeit der Bibliotheken seit 13.03.2020
→ Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 7 Wochen.

Beginn der Bearbeitungszeit (= Datum des Zulassungsbescheids): 28.05.2020
Schließung bzw. eingeschränkte Nutzbarkeit der Bibliotheken seit 13.03.2020
→ Die im Zulassungsbescheid genannte Abgabefrist verlängert sich um 4 Wochen.


Selbstverständlich kann die Bachelor- bzw. Masterarbeit auch zu dem im Zulassungsbescheid genannten Termin oder zu einem Zeitpunkt, der zwischen diesem und dem verlängerten Abgabetermin liegt, beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.

Bitte beachten Sie unbedingt die "Informationen zum zeitlichen Ablauf":

- B.A.: Informationen zur Bachelorarbeit (Anmeldung, Zulassung, Termine etc.)
- 2-HF-Bachelor: 
Informationen zur Bachelorarbeit (Anmeldung, Zulassung, Termine etc.)
- M.A.: 
Informationen zur Masterarbeit und zur mündlichen Masterprüfung
- M.Ed.: 
Informationen zur Masterarbeit (Anmeldung, Zulassung, Termine etc.)
 

Bitte reichen Sie die Bachelor- bzw. Masterarbeit auf dem Postweg (per Post oder ggf. Hausbriefkasten vor dem Dienstgebäude) beim Prüfungsausschuss ein; eine persönliche Abgabe der Arbeit im Büro der Prüfungsverwaltung ist bis auf Weiteres leider nicht möglich.

  

 

Abgabe von Bachelor-/Masterarbeiten

 

Bitte reichen Sie die Bachelor- bzw. Masterarbeit auf dem Postweg (per Post oder ggf. Hausbriefkasten vor dem Dienstgebäude) beim Prüfungsausschuss ein; eine persönliche Abgabe der Arbeit im Büro der Prüfungsverwaltung ist bis auf Weiteres leider nicht möglich.

  

 

Abgabe von Dissertationen

 

Bitte reichen Sie Ihre Dissertation ausschließlich auf dem Postweg beim Promotionsausschuss ein; eine persönliche Abgabe der Arbeit bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses ist bis auf Weiteres leider nicht möglich. Dies gilt sowohl für die Exemplare, die zur Eröffnung des Promotionsverfahrens einzureichen sind, als auch für die Publikationsexemplare zum Vollzug der Promotion.

 

 

Stand: 27.09.2023

 

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