Corona-Informationen

 Stand: 27.09.2023

 

Im Folgenden informiert Sie der Prüfungsausschuss der Gemeinsamen Kommission über prüfungsrechtliche und organisatorische Regelungen zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie.

 

 

 

Bitte beachten Sie auch die Seite "Corona – Hinweise zum Umgang mit der Pandemie" der Universitätsleitung sowie die Regelungen der der "Satzung der Albert-Ludwigs-Universität zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Bereich Studium und Lehre (Corona-Satzung)".

 

 

 

 

Durchführung von mündlichen Promotionsprüfungen als Online-Prüfung
(z.B. im Rahmen einer "Videokonferenz“)

 

Da die im GeKo-Bereich derzeit geltenden Promotionsordnungen* die Durchführung mündlicher Promotionsprüfungen unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien nicht vorsehen, wurden in der Corona-Satzung entsprechende Regelungen getroffen.

Gemäß § 24 bis 26 der Corona-Satzung in der Fassung vom 31.03.2023 können mündliche Promotionsprüfungen im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn alle Prüfungsteilnehmer/innen mit diesem Format einverstanden sind. Hierfür ist keine besondere Genehmigung des Promotionsausschusses erforderlich. Der/Die Prüfungsvorsitzende hat zu gewährleisten, „dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden“; insbesondere müssen eine Identitätskontrolle des Doktoranden/der Doktorandin sowie die Einhaltung der an der Albert-Ludwigs-Universität üblichen Prüfungsstandards (z.B. Ausschluss von nicht erlaubten Hilfsmitteln) gesichert sein.
 

* Promotionsordnung der Universität Freiburg für die Philosophischen Fakultäten vom 20.01.1999, zuletzt geändert am 30.08.2013,
Promotionsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für die Philologische Fakultät und die Philosophische Fakultät vom 31.03.2016.

  

 

Orientierungsprüfungsfrist

 

Gemäß § 32 Absatz 5a LHG verlängert sich die Orientierungsprüfungsfrist für diejenigen Teilstudiengänge (= Fächer), in denen der/die Studierende im SoSe 2020, im WiSe 2020/21, im SoSe 2021 und/oder im WS 2021/22 immatrikuliert war/ist, jeweils um ein Semester, insgesamt jedoch um höchstens drei Semester.
 

Abweichend von den Regelungen der Bachelorprüfungsordnungen gilt somit Folgendes:

  • Für Studierende, die in einem der oben genannten Semester im betreffenden Teilstudiengang/Fach eingeschrieben waren/sind:
    Die Orientierungsprüfung ist nicht bis zum Ende des 3. Fachsemesters,
    sondern bis zum Ende des 4. Fachsemesters abzulegen.
    Dies gilt unabhängig davon, in welchem Fachsemester der/die Studierende im betreffenden Semester eingeschrieben ist/war.

  • Für Studierende, die in zwei der oben genannten Semester im betreffenden Teilstudiengang/Fach eingeschrieben waren/sind:
    Die Orientierungsprüfung ist nicht bis zum Ende des 3. Fachsemesters, 
    sondern bis zum Ende des 5. Fachsemesters abzulegen.
    Dies gilt unabhängig davon, in welchem Fachsemester der/die Studierende in den betreffenden Semestern eingeschrieben ist/war.

  • Für Studierende, die in drei oder vier der oben genannten Semester im betreffenden Teilstudiengang/Fach eingeschrieben waren/sind:
    Die Orientierungsprüfung ist nicht bis zum Ende des 3. Fachsemesters, 

    sondern bis zum Ende des 6. Fachsemesters abzulegen.
    Dies gilt unabhängig davon, in welchem Fachsemester der/die Studierende in den betreffenden Semestern eingeschrieben ist/war.

 

Diese Fristverlängerung um ein, zwei oder drei Fachsemester gilt auch für Studierende, denen der Prüfungsausschuss aus anderen Gründen bereits eine Fristverlängerung für die Orientierungsprüfung gewährt hat.

  

 

Regelstudienzeit

 

Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit gemäß
§ 29 Absatz 3a LHG-BW und RegelstudienzeitverlängerungsVO-BW vom 11.08.2021


Für Studierende in Bachelor- und Masterstudiengängen, die im Sommersemester 2020 und/oder im Wintersemester 2020/21und/oder im Sommersemester 2021 an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg eingeschrieben waren, gilt eine verlängerte individuelle Regelstudienzeit für denjenigen Studiengang, in dem sie in dieser Zeit eingeschrieben waren:

  • Für Studierende, die in einem der drei Semester im betreffenden Studiengang eingeschrieben waren, gilt eine um einSemester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
  • Für Studierende, die in zwei der drei Semester im betreffenden Studiengang eingeschrieben waren, gilt eine um zweiSemester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
  • Für Studierende, die in allen drei Semestern im betreffenden Studiengang eingeschrieben waren, gilt eine um dreiSemester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

 

   

 

Freiversuchsregelung

 

Die derzeit geltende Corona-Satzung in der Fassung vom 31.03.2023 sieht ab dem Wintersemester 2022/2023 keine Freiversuchsregelung mehr vor, d.h., dass nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen des Wintersemesters 2022/2023 bei der Anzahl der dem/der Studierenden nach der jeweiligen Prüfungsordnung zustehenden Prüfungsversuche berücksichtigt werden.

 

 

Stand: 27.09.2023

 

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