Erziehungswissenschaft

(Abschluss Staatsexamen, Hauptfach; Magisterprüfung und Promotion, Haupt- und Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 28.06.2007 * - Anlage B

 

 

I. Orientierungsprüfung

 

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Seminar "Verfahren der Datenerhebung in der empirisch-pädagogischen Forschung" (ZP).

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 

 

§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird teils punktuell, teils studienbegleitend durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

Vor Antritt der punktuellen Prüfung sind nachzuweisen:

(1) Qualifizierter Schein über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar aus dem Grundstudium aus den vier folgenden Bereichen:

- Schule als Institution

- Schule in ihrem sozial-kulturellen Umfeld

- Die Lehrkraft und ihre Kompetenzen

- Stukturen und Organisationsformen von Lehr- und Lernprozessen

(2) Qualifizierter Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Seminar "Deskriptive Verfahren in der empirisch-pädagogischen Forschung"

(3) Nachweis der Teilnahme an den Vorlesungen "Einführung in die Schulpädagogik" und "Pädagogische Psychologie"

(4) Kenntnis einer modernen Fremdsprache - in der Regel Englisch -, nachzuweisen durch das Reifezeugnis oder durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise.

 

 

§ 3 Durchführung der Prüfung

 

(1) Studienbegleitender Teil

Vor Antritt der punktuellen Prüfung erbringt der bzw. die Kadidat/in jeweils eine individuelle schriftliche und von dem bzw. der Lehrveranstaltungsleiter/in als Teil der Zwischenprüfung bescheinigte Leistung in

1. einem Seminar aus einem weiteren Bereich gemäß § 2 Abs. 1, das nicht als Zulassungsvoraussetzung nachgewiesen wurde

2. dem Seminar "Verfahren der Datenerhebung in der empirisch-pädagogischen Forschung

(2) Punktueller Teil

1. Die mündliche Prüfung bezieht sich in der Regel auf zwei der unter § 2 Abs. 1 genannten Bereiche, die der bzw. die Kandidat/in mit Zustimmung seines bzw. ihres Prüfers wählt. Von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin wird erwartet, dass er bzw. sie aufgrund der erarbeiteten Grundkenntnisse des Faches Verständnis für erziehungswissenschaftliche Fragestellungen zeigt und diese adäquat einordnen kann. Eine einseitige Beschränkung auf Spezialkenntnisse ist nicht zulässig

(3) Note der Zwischenprüfung

Bei der Berechnung der Zwischenprüfungsnote wird die Note der beiden studienbegleitenden Prüfungsleistungen je 1-fach, die Note der mündlichen Prüfung 2-fach gewichtet.

 

 

* Die Änderungssatzung vom 28.06.2007 tritt mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft.

Studierende, die ihr Studium im Hauptfach Erziehungswissenschaft (Abschluss Staatsexamen) vor dem 01.10.2006 aufgenommen haben, können die Orientierungsprüfung auf Antrag längstens bis zum 30.09.2007 und die Zwischenprüfung längstens bis zum 30.09.2009 gemäß den fachspezifischen Bestimmungen der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 15.04.2003, ablegen.

 

Benutzerspezifische Werkzeuge