Geschichte

(Abschluss Staatsexamen, Hauptfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in dem Studiengang Lehramt der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 20.08.2004 (8. Änderungssatzung/Auszug)* - Anlage B

 

I. Orientierungsprüfung

 

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Alter oder Mittelalterlicher oder Neuerer und Neuester Geschichte (ZP),

Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 

 

§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird punktuell durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Spezifische, für das Geschichtsstudium erforderliche Kenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache. Der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch Sprachklausuren in den entsprechenden Proseminaren

(2) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei der insgesamt vier folgenden Lehrveranstaltungen:

1. Proseminar in Alter Geschichte

2. Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte

3. Proseminar in Neuerer und Neuester Geschichte

4. eine zweistündige Lehrveranstaltung: wahlweise Quellen- oder Lektürekurs, zusätzliches Proseminar aus einer historischen Teildisziplin, Proseminar oder Übung aus einem ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist (z.B. Geographie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Wissenschaftliche Politik) oder Kurs in einer anderen Fremdsprache als den in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 gemeinten (dieser Kurs muss mit einer Prüfung abgeschlossen und benotet sein)

Proseminare in Wirtschafts- und Sozialgeschichte oder in Osteuropäischer Geschichte können je nach dem zeitlichen Schwerpunkt an die Stelle eines der genannten Proseminare treten.

Die Teilnahme an den Proseminaren wird durch je einen qualifizierten Schein ("mit Erfolg" oder benotet: mindestens "ausreichend") nachgewiesen.

 

 

§ 3 Ergänzungsleistungen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung

 

(1) Nachweis der noch fehlenden in § 2 Abs. 2 genannten Lehrveranstaltung.

(2) Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache. Der Nachweis erfolgt

- durch eine mindestens ausreichende Note im Reifezeugnis oder

- durch den Nachweis von Unterricht mit mindestens ausreichenden Noten in vier aufeinanderfolgenden Halbjahren der Oberstufe oder

- durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise oder

- durch eine zusätzliche Sprachklausur im Proseminar oder

- ersatzweise durch das Graecum.

(3) Latinum

 

 

§ 4 Durchführung der Prüfung

 

Die Prüfung ist mündlich; sie dauert etwa dreißig Minuten und erfolgt über ein mit dem oder der Prüfer/in vereinbartes Sachgebiet.

Die Prüfung beschränkt sich jedoch nicht auf Spezialkenntnisse aus den vom Kandidaten/von der Kandidatin besuchten Lehrveranstaltungen. Es ist das Ziel der Prüfung, das fachspezifische Problemverständnis und die kritische Denkfähigkeit des Kandidaten/der Kandidatin zu ermitteln.

 

 

 

Hinweis:

Wer die Zwischenprüfung im Fach Geschichte für den Abschluss Staatsexamen abgelegt hat und sich zusätzlich der Magisterprüfung oder der Promotion in Teildisziplinen des Fachs unterziehen will, braucht für diese weitere Abschlussprüfung keine Zwischenprüfung in den betreffenden Teildisziplinen abzulegen.

 

 

 

 

 

 

* Die Änderungssatzung vom 20.08.2004 tritt am 01.10.2004 in Kraft.

Ergänzender Hinweis für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem 01.04.2001 (d.h. WS 2000/01 oder früher) aufgenommen haben:

Die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien kann innerhalb der geltenden Übergangsfrist (d.h. bis Prüfungstermin Frühjahr 2007) nur dann nach den Bestimmun-gen der alten Lehramtsprüfungsordnung vom 02.12.1977, zuletzt geändert am 24.02.1998, abgelegt werden, wenn für das Hauptfach Geschichte bei der Anmeldung zur Wissenschaftlichen Prüfung das "staatliche" Große Latinum (Nachweis durch das Reifezeugnis bzw. Prüfung vor dem Oberschulamt) nachgewiesen wird. Wird statt des Großen Latinums das Latinum vorgelegt, ist die Wissenschaftliche Prüfung in allen Fächern nach den Bestimmungen der neuen Lehramtsprüfungsordnung vom 13.03.2001 abzulegen.

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