Alte Geschichte

(Abschluss Magisterprüfung, Haupt- und Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 12.08.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug) * - Anlage B

 

I. Orientierungsprüfung

 

(1) Hauptfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Alter Geschichte (ZP),

Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

(2) Nebenfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar mit Tutorat in Alter Geschichte (ZP), Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 

 

§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und Nebenfach punktuell durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Hauptfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer der insgesamt zwei folgenden Lehrveranstaltungen:

- Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte

- Proseminar in Neuerer oder Neuester Geschichte

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung aus dem Bereich der Alten Geschichte

4. Nachweis des Großen Latinums

5. Spezifische, für das Studium der Alten Geschichte erforderliche Lateinkenntnisse; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch eine Sprachklausur im Proseminar

6. Nachweis von Kenntnissen in einer modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen

(2) Nebenfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung aus dem Bereich der Alten Geschichte

3. Nachweis des Latinums

4. spezifische, für das Studium der Alten Geschichte erforderliche Lateinkenntnisse; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch eine Sprachklausur im Proseminar

5. Nachweis von Kenntnissen in einer modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen

 

 

§ 3 Ergänzungsleistungen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung

 

(1) Hauptfach

1. das noch fehlende der in § 2 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Proseminare

2. Nachweis von Kenntnissen in einer weiteren modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen

(2) Nebenfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher oder Neue-rer/Neuester Geschichte

2. Im Promotionsstudiengang Nachweis von Kenntnissen in einer weiteren modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen

 

 

§ 4 Durchführung der Prüfung

 

Die Prüfung ist mündlich; sie dauert etwa dreißig Minuten und erfolgt über ein mit dem oder der Prüfer/in vereinbartes Sachgebiet aus der Alten Geschichte, wobei im Hauptfach höhere Anforderungen gestellt werden als im Nebenfach.

Die Prüfung beschränkt sich jedoch nicht auf das Abfragen von Spezialkenntnissen aus den vom Kandidaten oder von der Kandidatin besuchten Lehrveranstaltungen. Es ist Ziel der Prüfung, das fachspezifische Problemverständnis und die kritische Denkfähigkeit des Kandidaten oder der Kandidatin zu ermitteln.

 

 

 

Hinweise:

(1) Beim Studium der Alten Geschichte in Haupt-/Nebenfachkombination mit einem der übrigen historischen Fächer (Mittelalterliche, Neuere und Neueste, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Osteuropäische Geschichte sowie Historische Hilfswissenschaften) kann eines der Proseminare in beiden historischen Fächern auf die erforderlichen Leistungsnachweise angerechnet werden.

(2) Proseminare in Wirtschafts- und Sozialgeschichte oder in Osteuropäischer Geschichte können je nach zeitlichem Schwerpunkt an die Stelle eines der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten treten.

(3) Erforderliche Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 6, § 2 Abs. 2 Ziff. 5, § 3 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 Ziff. 2) werden nachgewiesen:

- durch eine mindestens ausreichende Note im Reifezeugnis oder

- durch den Nachweis von Unterricht mit mindestens ausreichenden Noten in vier aufeinanderfolgenden Halbjahren der Oberstufe oder

- durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise oder

- durch eine zusätzliche Sprachklausur im Proseminar oder

- ersatzweise durch das Graecum.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.

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