Historische Hilfswissenschaften

(Abschluss Magisterprüfung, Haupt- und Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am12.10.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug)*- Anlage B

 

I. Orientierungsprüfung

 

(1) Hauptfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung/einem Proseminar in Historischen Hilfswissenschaften Mittelalter oder Neuzeit (ZP),

Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

(2) Nebenfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung/einem Proseminar in Historischen Hilfswissenschaften Mittelalter oder Neuzeit (ZP),

Nachweis der Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

 

 

II. Zwischenprüfung

 

§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und Nebenfach punktuell durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Hauptfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei der insgesamt drei folgenden Lehrveranstaltungen:

- Übung Historische Hilfswissenschaften Mittelalter (z.B. Urkundenlehre)

- Übung Historische Hilfswissenschaften Neuzeit (z.B. Aktenlehre)

- Proseminar Mittelalter

2. erfolgreiche Teilnahme an einer zweistündigen Übung oder einem Proseminar aus dem Bereich Lateinische Philologie des Mittelalters (vor allem Paläographie) oder aus den übrigen Teildisziplinen der Geschichte oder aus einem das Studium der Historischen Hilfswissenschaften ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist, oder an einem Kurs in einer zusätzlichen Fremdsprache

3. spezifische, für das Studium der Historischen Hilfswissenschaften erforderliche Kenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch Sprachklausuren im Proseminar

(2) Nebenfach

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

- einem Proseminar Historische Hilfswissenschaften Mittelalter

- einem Proseminar Historische Hilfswissenschaften Neuzeit

2. spezifische, für das Studium der Historischen Hilfswissenschaften erforderlichen Lateinkenntnisse; der Nachweis dieser Kenntnisse erfolgt durch eine Sprachklausur im Proseminar

 

 

§ 3 Ergänzungsleistungen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung

 

(1) Hauptfach

1. die noch fehlende der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Lehrveranstaltungen

2. Nachweis von Kenntnissen in einer weiteren modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen

3. Großes Latinum

(2) Nebenfach

1. erfolgreiche Teilnahme an einer zweistündigen Übung oder einem Proseminar aus dem Bereich Lateinische Philologie des Mittelalters (vor allem Paläographie) oder aus den übrigen Teildisziplinen der Geschichte oder aus einem das Studium der Historischen Hilfswissenschaften ergänzenden Fach, das nicht Studienfach ist, oder an einem Kurs in einer zusätzlichen Fremdsprache

2. Nachweis von Kenntnissen in einer modernen Fremdsprache gemäß den unten gegebenen Hinweisen

3. Latinum

 

§ 4 Durchführung der Prüfung

 

Die Prüfung ist mündlich; sie dauert etwa dreißig Minuten und erfolgt über ein mit dem oder der Prüfer/in vereinbartes Sachgebiet aus dem Bereich der Historischen Hilfswissenschaften, wobei im Hauptfach höhere Anforderungen gestellt werden als im Nebenfach.

Die Prüfung beschränkt jedoch sich nicht auf das Abfragen von Spezialkenntnissen aus den von dem Kandidaten oder der Kandidatin besuchten Lehrveranstaltungen. Es ist das Ziel der Prüfung, das fachspezifische Problemverständnis und die kritische Denkfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu ermitteln.

 

 

Hinweise:

(1) Beim Studium der Historischen Hilfswissenschaften in Haupt-/Nebenfach-Kombination mit einem der übrigen historischen Fächer (Alte, Mittelalterliche, Neuere und Neueste, Osteuropäische Geschichte sowie Wirtschafts- und Sozialgeschichte) kann eines der Proseminare in beiden historischen Fächern auf die erforderlichen Leistungsnachweise angerechnet werden.

(2) Erforderliche Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache (gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 Ziff. 2) werden nachgewiesen:

- durch eine mindestens ausreichende Note im Reifezeugnis oder

- durch den Nachweis von Unterricht mit mindestens ausreichenden Noten in vier aufeinanderfolgenden Halbjahren der Oberstufe oder

- durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise oder

- durch eine zusätzliche Sprachklausur im Proseminar oder

- ersatzweise durch das Graecum

(3) Kurse in einer zusätzlichen Fremdsprache (gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 Ziff. 1) müssen mit einer Prüfung abgeschlossen und benotet sein.

 

* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.

 

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