Nordgermanische Philologie

(Abschluss Magisterprüfung, Haupt- und Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 12.08.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug)* - Anlage B

 

 

I. Orientierungsprüfung

 

Haupt und Nebenfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

Kurs für Fortgeschrittene I in der skandinavischen Erstsprache und Einführung in die Sprachwissenschaft oder Einführung in die Ältere Literaturwissenschaft oder Einführung ins Altnordische oder Einführung in das Studium der neueren skandinavi- schen Literaturen (ZP).

 

 

 

II. Zwischenprüfung

 

 

§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und Nebenfach punktuell durchgeführt.

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Hauptfach

1. Vor Antritt der Prüfung sind qualifizierte Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an

folgenden Veranstaltungen vorzulegen:

a) Kurs für Fortgeschrittene II in einer skandinavischen Erstsprache

b) Veranstaltung zu einer skandinavischen Zweitsprache

c) Einführung in die Sprachwissenschaft

d) Einführung in die Ältere Literaturwissenschaft

e) Einführung ins Altnordische

f) Einführung in das Studium der neueren skandinavischen Literaturen

2. Kenntnisse des Englischen, die zur Erarbeitung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen, sind nachzuweisen durch das Reifezeugnis oder durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise.

 

(2) Nebenfach

1. Vor Antritt der Prüfung sind qualifizierte Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an

folgenden Veranstaltungen vorzulegen:

a) Kurs für Fortgeschrittene II in einer skandinavischen Erstsprache

b) Einführung in die Sprachwissenschaft

c) Einführung in die Ältere Literaturwissenschaft d) Einführung ins Altnordische

e) Einführung in das Studium der neueren skandinavischen Literaturen

2. Kenntnisse des Englischen, die zur Erarbeitung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen, sind nachzuweisen durch das Reifezeugnis oder durch vom zuständigen Fachzwischenprüfungsausschuss als äquivalent anerkannte Nachweise.

 

 

§ 3 Durchführung der Prüfung

 

(1) Hauptfach

Die punktuelle Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa dreißig Minuten Dauer, deren Schwerpunkt normalerweise der Stoff einer zweistündigen skandinavistischen Lehrveranstaltung nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin bildet, die nicht zu den unter § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a bis f berücksichtigten Veranstaltungen gehört.

(2) Nebenfach

Die punktuelle Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa dreißig Minuten Dauer, deren Schwerpunkt normalerweise der Stoff einer zweistündigen skandinavistischen Lehrveranstaltung nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin bildet, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a bis e berücksichtigten Veranstaltungen gehört.

(3) Im Hauptfach werden in der mündlichen Prüfung höhere Anforderungen gestellt als im Nebenfach.

 

 

* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.

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