Chemie

(Abschluss Magisterprüfung, Haupt- und Nebenfach)

Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 12.08.2005 (11. Änderungssatzung/Auszug) * - Anlage C

 

 

I. Orientierungsprüfung

 

(1) Hauptfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am "Einführungskurs zum Grundpraktikum Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie" (ZP) und am Praktikum "Anorganische und Analytische Chemie für Studierende der Chemie im Lehramts- und Magisterstudiengang" (ZP).

(2) Nebenfach

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Praktikum "Anorganische und Analytische Chemie für Studierende der Chemie im Lehramts- und Magisterstudiengang" (ZP).

 

 

II. Zwischenprüfung

 

 

§ 1 Art der Prüfung

 

Die Zwischenprüfung wird im Haupt- und Nebenfach punktuell durchgeführt.

(1) Die Zwischenprüfung im Hauptfach besteht aus den Teilprüfungen "Anorganische Chemie",

"Organische Chemie" und "Physikalische Chemie". Die Teilprüfung "Physikalische Chemie" kann auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin durch eine bestandene Prüfung im Fach Physik ersetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Fachzwischenprüfungsausschuss; die Note der anerkannten Prüfung wird übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

(2) Die Zwischenprüfung im Nebenfach besteht aus den Teilprüfungen "Anorganische Chemie" und "Organische Chemie".

 

 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Hauptfach

1. Zulassungsvoraussetzung für die Teilprüfung "Anorganische Chemie":

a) Übungsschein "Einführungskurs zum Grundpraktikum Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie",

b) Übungsschein zum Praktikum "Anorganische und Analytische Chemie für Studierende der Chemie (Lehramts- und Magisterstudiengang)".

2. Zulassungsvoraussetzung für die Teilprüfung "Organische Chemie":

a) Übungssschein zum Praktikum "Organische Chemie"

b) die beiden Klausurscheine zu den Vorlesungen "Organische Chemie", Teil I und II

3. Zulassungsvoraussetzung für die Teilprüfung "Physikalische Chemie":

a) Übungsschein zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung der Physikalischen Chemie I, mit Übungen"

b) Übungsschein zur Vorlesung "Physikalische Chemie I, mit Übungen"

c) Übungsschein zum Kurspraktikum "Physikalische Chemie"

4. Bei der Anmeldung zur dritten Teilprüfung muss der Übungsschein zum Physikalischen Praktikum vorgelegt werden.

(2) Nebenfach

1. Zulassungsvoraussetzung für die Teilprüfung "Anorganische Chemie":

a) Übungsschein zum Praktikum "Allgemeine und Anorganische Chemie",

b) Übungsschein zum Praktikum "Anorganische und Analytische Chemie für Studierende der Chemie (Lehramts- und Magisterstudiengang)".

2. Zulassungsvoraussetzung für die Teilprüfung "Organische Chemie":

Übungsschein zum Praktikum "Organische Chemie"

 

 

§ 3 Durchführung der Prüfung

 

(1) Die Teilprüfungen "Anorganische Chemie", "Organische Chemie" und "Physikalische Chemie" finden schriftlich statt. Bei den Teilprüfungen "Anorganische Chemie" und "Organische Chemie" sollen in einer Klausur von drei Stunden Dauer (Hauptfach) bzw. von zwei Stunden Dauer (Nebenfach) Fragen aus dem Bereich der "Allgemeinen und Anorganischen Chemie" beziehungsweise aus dem Bereich der "Organischen Chemie" beantwortet werden. Bei der Teilprüfung "Physikalische Chemie" sollen in einer Klausur von zwei Stunden Dauer Fragen aus dem Bereich der "Physikalischen Chemie" beantwortet werden.

 

(2) Prüfungsanforderungen

1. Hauptfach

a) Sichere Kenntnis der Grundlagen der Allgemeinen, der Anorganischen und der Organischen Chemie, orientiert an den Themen der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums;

b) Kenntnis der wichtigsten einfachen Arbeitsmethoden der Chemie, orientiert an den Inhalten der Praktika des Grundstudiums;

c) Kenntnis der Grundlagen der Physikalischen Chemie, orientiert an den Themen der Vorlesungen und der Praktika des Grundstudiums.

2. Nebenfach

a) Kenntnis der Grundlagen der Allgemeinen und der Anorganischen Chemie sowie der Organischen Chemie, orientiert an den Themen der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums;

b) Kenntnis der wichtigsten Arbeitsmethoden der Chemie, orientiert an den Inhalten der Praktika des Grundstudiums.

 

 

* Die Änderungssatzung vom 12.08.2005 tritt am 01.10.2005 in Kraft.

 

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